Sozialrecht

Unter dem Begriff „Sozialrecht“ wird eine Vielzahl von Rechtsnormen zusammengefasst, die funktionell ein Teil des Systems der sozialen Sicherheit sind und die Ansprüche in bestimmten Lebenslagen regeln. Dazu gehören die gesetzlich geregelten Ansprüche bei Pensionierung, Arbeitslosigkeit, Geburt oder Adoption eines Kindes, Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfällen und Pflegebedürftigkeit.

Das geltende Sozialrecht gliedert sich im Wesentlichen in die drei großen Bereiche:


  • Sozialversicherung
  • Versorgung
  • Sozialhilfe


Es ist in unterschiedlichen Gesetzen, wie z. B. im ASVG, GSVG, AlVG, KBGG, usw. geregelt.

Charakteristisch für das sozialrechtliche Verfahren ist die sukzessive Kompetenz des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht in Leistungsangelegenheiten. Dies bedeutet, dass Bescheide der Sozialversicherungsträger und anderer Rechtsträger durch Einbringung einer Klage anzufechten sind.

Die meisten sozialrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht betreffen:


  • die Gewährung der Pension, insbesondere Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
  • die Gewährung von Leistungen nach einem Arbeitsunfall, wie Unfallrenten und Heilbehelfe.
  • die Gewährung von Pflegegeld: Das Pflegegeld dient der Abdeckung des durch eine (in Stufen bemessene) Pflegenotwendigkeit entstandene Mehraufwandes. Je höher der (durch medizinische Sachverständige festgestellte) Pflegeaufwand, desto höher das Pflegegeld.

Besonderheiten des sozialrechtlichen Verfahrens sind z. B. die Gebührenfreiheit, das heißt bei Klagseinbringung ist keine Pauschalgebühr zu entrichten, und keine Kostenersatzpflicht an den Sozialversicherungsträger, der in jedem Fall auch die Sachverständigengebühren zu tragen hat. Das Kostenrisiko ist also für den Versicherten bedeutend geringer als bei anderen Gerichtsprozessen. Das bedeutet, dass auch im Falle eines Prozessverlustes des betroffenen Versicherungsnehmers keine Pflicht zur Bezahlung der Prozesskosten des beklagten Sozialversicherungsträgers besteht. Das Sozialverfahren vor den Gerichten ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht regelmäßig medizinische Sachverständigengutachten zur Entscheidungsfindung benötigt.

Leistungen:


  • Vertretung in sozialrechtlichen Verfahren
  • Sozialrechtliche Beratung
  • Geltendmachung der Integrationsabgeltung nach einem Arbeitsunfall

Schadenersatz

Schadenersatz und Gewährleistung

Ein Schaden trifft grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet. Wird der Schaden durch eine andere Person verursacht, kann der Geschädigte grundsätzlich dann Schadenersatz verlangen, wenn der Schädiger den Schaden rechtswidrig  und schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) herbeigeführt hat (Verschuldenshaftung). Eine vom Verschulden losgelöste gesetzliche Haftung trifft denjenigen, der sich erlaubterweise einer gefährlichen Sache bedient, zum Beispiel den Halter eines Kraftfahrzeuges oder den Betreiber einer Liftanlage (Gefährdungshaftung).

Eine besondere gesetzliche Haftpflicht trifft die Sachverständigen, Wegehalter, Wohnungsbesitzer, Eigentümer von Bauwerken, Gastwirte und Tierhalter.

Nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sind Verkehrsunfälle mit oder ohne Beteiligung von Kraftfahrzeugen, Schiunfälle, Arbeitsunfälle, ärztliche Behandlungsfehler, Schäden durch Tiere (z. B. Hundebisse), die widerrechtliche Freiheitsberaubung und die Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung zu beurteilen.

Der Geschädigte kann nicht nur den Ersatz des Sachschadens fordern, sondern gegebenenfalls auch Wertminderung und entgangenen Gewinn. Wurde jemand am Körper verletzt, hat er Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, des Verdienstentgangs und auf ein angemessenes Schmerzengeld. Darüber hinaus hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten, Haushaltshilfekosten und Fahrtkosten (auch für Besuchsfahrten naher Angehöriger).

In der Regel verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Unter Gewährleistung versteht man die bei entgeltlichen Verträgen vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung der Sache (Übergabe bzw. Leistungserbringung). Die Gewährleistung soll Störungen der subjektiven Äquivalenz ausgleichen. Der Verkäufer oder Werkunternehmer ist zunächst zur Verbesserung bzw. zum Austausch aufzufordern. Erst wenn die Verbesserung nicht möglich ist oder verweigert wird, können Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages) als sekundäre Gewährleistungsbehelfe begehrt werden. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung der Sache auf, stellt das Gesetz die widerlegbare Vermutung auf, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre und bei Viehmängeln sechs Wochen.

Leistungen:


  • Kostenlose Erstberatung zur Beurteilung der Erfolgsaussichten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
  • Vertretung bei der Abwehr von Ansprüchen