Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht bildet nicht erst seit Inkrafttreten des WEG 2002 einen wesentlichen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir beraten und vertreten mehrere private und gemeinnützige Hausverwaltungen in allen Belangen des WEG. Wir garantieren den Mandanten nicht nur fundiertes und aktuelles juristisches Wissen auf diesem Gebiet, sondern bieten darüber hinausgehend bei der praktischen Umsetzung wertvolle Hilfestellung.

Ob Sie nun eine Wohnung (unabhängig davon, ob Wohnungseigentum bereits begründet wurde oder erst in Vorbereitung ist) erwerben wollen, ob Sie als Hausverwaltung schnell und praxisorientiert Auskünfte einholen oder blitzartig Klagen gemäß § 27 WEG einbringen müssen, ob Sie als Bauträger einen „wasserdichten”, Ihre Interessen berücksichtigenden und dennoch im Einklang mit den Bestimmungen des BTVG, WEG etc. stehenden Kauf- oder Anwartschaftsvertrag benötigen: Wir werden Ihre Aufträge in jedem Fall rasch, fachkundig und unbürokratisch erledigen.

Da wir seit einigen Jahren eine Reihe von Mandanten in diesem Bereich betreuen, können wir ein besonders detailliertes juristisches und praktisches Spezialwissen bei „verfahrenen” Situationen im Bereich des Miteigentums (beabsichtigte Wohnungseigentumsbegründung) sowie bei sogenannten Mischhäusern (vor Inkrafttreten des WEG 2002 wurde lediglich an einigen WE-Objekten Wohnungseigentum begründet) anbieten.


Leistungen:


 

  • Errichtung von Kauf-, Schenkungs- und Übergabsverträgen samt treuhändiger Abwicklung und
    grundbücherlicher Durchführung
  • Begründung von Wohnungseigentum
  • Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem WEG 2002
  • Vertretung des Wohnungeigentümers in Eigentümer-/Hausversammlungen
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Wohnungseigentümern

Miet- und Wohnrecht

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) fasst Miete und Pacht unter dem Überbegriff Bestandsvertrag zusammen und meint damit für die Miete die Überlassung des Gebrauches einer beweglichen (zB Auto, Buch) oder einer unbeweglichen Sache (zB Wohnung, Haus, aber auch Geschäftsraummiete) gegen Entgelt.

Bei der Pacht (zB Unternehmenspacht, Geschäftslokal-Pacht, Pacht eines landwirtschaftlichen Nutzgrundes) wird neben dem Gebrauche auch noch der Fruchtbezug (zB Mietzins bei Untervermietung, Feldfrüchte beim landwirtschaftlichen Nutzgrund) überlassen. Wenn der Mieter oder Pächter seinerseits berechtigt ist, die Bestandsache in Unterbestand zu geben, entsteht ein Untermietverhältnis oder Unterpachtverhältnis. Von der Leihe (Leihvertrag) unterscheidet sich die Miete hauptsächlich dadurch, dass erste unentgeltlich ist. Im österreichischen Recht ist das Mietrecht vor allem im ABGB und im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Darin werden unter anderem die Rechte und Pflichten des Mieters (Art und Umfang des Gebrauchs, Instandhaltung, Verbesserung und Aufwandsersatz, Lasten, Abgaben und Betriebskosten, Mietzins, Weitergabe des Gebrauchs, Vertragsübernahme und Zinsanhebung, Rückstellung des Bestandgegenstandes), die Rechte und Pflichten des Vermieters (Bestandgeber), die Beendigung des Bestandverhältnisses (Kündigung, Befristung = Zeitablauf, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund dh  fristlose Kündigung) oder das Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten geregelt


Leistungen:


  • Errichtung und Überprüfung von Mietverträgen
  • Rechtsberatung im Zusammenhang mit Bestandverhältnissen