Schadenersatz

Schadenersatz und Gewährleistung

Ein Schaden trifft grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet. Wird der Schaden durch eine andere Person verursacht, kann der Geschädigte grundsätzlich dann Schadenersatz verlangen, wenn der Schädiger den Schaden rechtswidrig  und schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) herbeigeführt hat (Verschuldenshaftung). Eine vom Verschulden losgelöste gesetzliche Haftung trifft denjenigen, der sich erlaubterweise einer gefährlichen Sache bedient, zum Beispiel den Halter eines Kraftfahrzeuges oder den Betreiber einer Liftanlage (Gefährdungshaftung).

Eine besondere gesetzliche Haftpflicht trifft die Sachverständigen, Wegehalter, Wohnungsbesitzer, Eigentümer von Bauwerken, Gastwirte und Tierhalter.

Nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sind Verkehrsunfälle mit oder ohne Beteiligung von Kraftfahrzeugen, Schiunfälle, Arbeitsunfälle, ärztliche Behandlungsfehler, Schäden durch Tiere (z. B. Hundebisse), die widerrechtliche Freiheitsberaubung und die Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung zu beurteilen.

Der Geschädigte kann nicht nur den Ersatz des Sachschadens fordern, sondern gegebenenfalls auch Wertminderung und entgangenen Gewinn. Wurde jemand am Körper verletzt, hat er Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten, des Verdienstentgangs und auf ein angemessenes Schmerzengeld. Darüber hinaus hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten, Haushaltshilfekosten und Fahrtkosten (auch für Besuchsfahrten naher Angehöriger).

In der Regel verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Unter Gewährleistung versteht man die bei entgeltlichen Verträgen vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung der Sache (Übergabe bzw. Leistungserbringung). Die Gewährleistung soll Störungen der subjektiven Äquivalenz ausgleichen. Der Verkäufer oder Werkunternehmer ist zunächst zur Verbesserung bzw. zum Austausch aufzufordern. Erst wenn die Verbesserung nicht möglich ist oder verweigert wird, können Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages) als sekundäre Gewährleistungsbehelfe begehrt werden. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung der Sache auf, stellt das Gesetz die widerlegbare Vermutung auf, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre und bei Viehmängeln sechs Wochen.

Leistungen:


  • Kostenlose Erstberatung zur Beurteilung der Erfolgsaussichten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
  • Vertretung bei der Abwehr von Ansprüchen