Erbrecht

 
Erbrecht und letztwillige Verfügung


Wenn ein Mensch ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung stirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmten nahen Angehörigen eine bestimmte Quote des Vermögens des Erblassers zuordnet.

Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge dadurch auszuschalten, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten übergibt, einen Erbvertrag abschließt oder durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Kodizill) festlegt, wer seine Erben oder Einzelrechtsnachfolger sein sollen. In beiden Fällen wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers bzw. Übergebers durch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten (Noterben), die grundsätzlich nicht gänzlich übergangen werden dürfen, eingeschränkt.

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Schenkung oder eine letztwillige Verfügung zu Unrecht verkürzt, kann er den Pflichtteil oder den Schenkungspflichtteil – allenfalls gerichtlich – von den Erben bzw.  Beschenkten einfordern. Dabei muss er sich selbst erhaltene Schenkungen anrechnen lassen.

Für die Errichtung von letztwilligen Verfügungen müssen strenge Formvorschriften eingehalten werden, widrigenfalls sie ungültig sind. Man unterscheidet das eigenhändige, das fremdhändige und das öffentliche (gerichtliche oder notarielle) Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben werden. Beim fremdhändigen Testament setzt der Erblasser seine Unterschrift unter den (meist gedruckten) Text und bestätigt vor drei fähigen Zeugen, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Diese drei Zeugen müssen auf der Urkunde mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben, damit das Testament gültig ist.

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern, ergänzen oder widerrufen.
Von mehreren rechtsgültigen Testamenten gilt im Ablebensfall das jüngste.

Wir übernehmen die Errichtung von Übergabsverträgen und Testamenten unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Vorschriften. Um sicherzustellen, dass das Testament im Ablebensfall tatsächlich zum Vorschein kommt, empfiehlt sich die Hinterlegung beim Anwalt Ihres Vertrauens, der auf Wunsch die Eintragung in einem der österreichischen Testamentsregister vornimmt. Durch eine rechtzeitige, rechtlich fundierte Regelung der Vermögensnachfolge kann der Erblasser die Wahrscheinlichkeit von gerichtlichen Auseinandersetzungen unter den Erben minimieren.
 

Leistungen:


  • Errichtung, Hinterlegung und Registrierung von formgültigen Testamenten
  • Vertretung in Verlassenschaftsverfahren
  • Schriftliche Abhandlungspflege bei Einigkeit der Erben
  • Rechtliche Beratung bei geplanten Übergaben
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen