Allgemeines Zivilrecht

Die Begriffe Bürgerliches Recht und Zivilrecht sind Synonyme. Sie stammen aus dem römischen Recht, das von ius civile sprach. Privatrecht ist der - im Gegensatz zu ersteren - etwas weitere Begriff, der als neben dem allgemeinen Privatrecht auch das Sonderprivatrecht umfasst. Das allgemeine Privatrecht (auch bürgerliches Recht genannt) regelt die Rechtsverhältnisse der Bürger eines Staates untereinander (bzw zwischen Bürgern und Staat, wenn dieser als Träger von Privatrechten auftritt) oder wie § 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der schönen Sprache des beginnenden 19. Jahrhunderts sagt:
"Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus."
 
Teilbereiche des allgemeinen Privatrechtes (Bürgerlichen Rechtes) sind zB das Personenrecht, Familienrecht, Eherecht, Sachenrecht, Schuldrecht.
 
Das Sonderprivatrecht dagegen gilt nicht für alle Gruppen, sondern nur für bestimmte Gruppen (zB ist das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute) oder es gilt nur für bestimmte Sachbereiche  oder Spezialmaterien wie zB das Arbeitsrecht, das Wertpapier- oder Urheberrecht.
 
Eine Rechtsvorschrift gehört – vereinfacht – dem Privatrecht an, wenn sie die also die Rechte und Pflichten von Rechtssubjekten (natürliche Personen und juristischen Personen) untereinander regelt. Dabei herrscht im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner untereinander. Im öffentlichen Recht ist dies anders. Hier herrscht eine Über- bzw Unterordnung. Der Normunterworfene (zB der Bürger) ist der Staatsgewalt untergeordnet.

Leistungen:


  • Kostenlose Erstberatung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten
  • Ehe- und Familienrecht, Nachbarrecht, Dienstbarkeiten

Bauvertragsrecht

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag, für den die Bestimmungen der §§ 1151, 1152, sowie die §§ 1165 bis 1171 ABGB gelten. Die genannten Rechts-Normen des ABGB sind grundsätzlich dispositives (nachgiebiges) Recht, d.h., dass vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarungen, welche die Vertragsparteien hinsichtlich eines Werkvertrages (Bauvertrages) treffen, den gesetzlichen Vorschriften vorgehen. Durchbrochen ist dieser Grundsatz nur bei der in § 1169 ABGB geregelten Fürsorgepflicht, bei Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie bei sittenwidrigen Vertragsklauseln gemäß § 879 ABGB.
Für den Abschluss von Bauverträgen gilt Formfreiheit. Bauverträge müssen daher weder schriftlich noch in notariell beglaubigter Form oder in Notariatsaktform abgeschlossen werden, sondern können auch mündlich wirksam vereinbart werden. In der Praxis empfiehlt sich zu Beweiszwecken naturgemäß der Abschluss eines schriftlichen Bauvertrages.

Vom Bauvertrag ist der sog. Bauträgervertrag zu unterscheiden: Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandsrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts, einschließlich Leasing,
an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.

Erwirbt jemand somit eine bereits fertiggestellte Wohnung, ist definitionsgemäß das Bauträgervertragsgesetz nicht anzuwenden, es liegt ein "normaler" Kaufvertrag vor.

Der Bauträgervertrrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Er hat bestimmte im Gesetz genau definierte wichtige Punkte für die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu enthalten. Insbesondere ist dabei im Bauträgervertrag die Art der Sicherung des Erwerbers zu regeln. Das Bauträgervertragsgesetz verpflichtet den Bauträger zur Absicherung des Erwerbers gegen den Verlust der von ihm aufgrund des Bauträgervertrages geleisteten Zahlungen.


Leistungen:


  • Errichtung von Verträgen die, die die Übertragung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften zum Gegenstand haben
  • grundbücherliche Durchfühung von Liegenschaftsverträgen
  • Vertragsüberprüfungen
  • Treuhändige Abwicklung von Liegenschaftsverträgen