Allgemeines Zivilrecht

Die Begriffe Bürgerliches Recht und Zivilrecht sind Synonyme. Sie stammen aus dem römischen Recht, das von ius civile sprach. Privatrecht ist der - im Gegensatz zu ersteren - etwas weitere Begriff, der als neben dem allgemeinen Privatrecht auch das Sonderprivatrecht umfasst. Das allgemeine Privatrecht (auch bürgerliches Recht genannt) regelt die Rechtsverhältnisse der Bürger eines Staates untereinander (bzw zwischen Bürgern und Staat, wenn dieser als Träger von Privatrechten auftritt) oder wie § 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der schönen Sprache des beginnenden 19. Jahrhunderts sagt:
"Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus."
 
Teilbereiche des allgemeinen Privatrechtes (Bürgerlichen Rechtes) sind zB das Personenrecht, Familienrecht, Eherecht, Sachenrecht, Schuldrecht.
 
Das Sonderprivatrecht dagegen gilt nicht für alle Gruppen, sondern nur für bestimmte Gruppen (zB ist das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute) oder es gilt nur für bestimmte Sachbereiche  oder Spezialmaterien wie zB das Arbeitsrecht, das Wertpapier- oder Urheberrecht.
 
Eine Rechtsvorschrift gehört – vereinfacht – dem Privatrecht an, wenn sie die also die Rechte und Pflichten von Rechtssubjekten (natürliche Personen und juristischen Personen) untereinander regelt. Dabei herrscht im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner untereinander. Im öffentlichen Recht ist dies anders. Hier herrscht eine Über- bzw Unterordnung. Der Normunterworfene (zB der Bürger) ist der Staatsgewalt untergeordnet.

Leistungen:


  • Kostenlose Erstberatung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten
  • Ehe- und Familienrecht, Nachbarrecht, Dienstbarkeiten